FAQ

Bürgerinnen und Bürger

Allgemeines

Wie bringt das Land Baden-Württemberg die Digitalisierung in Medizin und Pflege voran?

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat eine `Strategie zur Digitalisierung in Medizin und Pflege´ erarbeitet, die in die Digitalisierungsstrategie digital@bw des Landes Baden-Württemberg eingebettet ist. Ein wichtiger Bestandteil unserer Strategie ist die Förderung von vielversprechenden Projekten aus der ambulanten und stationären Versorgung, der sektorenübergreifenden Versorgung, der Pflege und der personalisierten Medizin. Seit 2018 konnten bereits 24 Projekte erfolgreich gefördert werden – mehr Informationen zu diesen Projekten und den Möglichkeiten zum Mitmachen finden Sie unter dem Menüpunkt Angebote.

 

Wie erfahre ich von neuen digitalen Angeboten?

Auf unserer Plattform www.gesundheit-wird-digital.de informieren wir unter Neuigkeiten regelmäßig über neue Angebote und spannende Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung in Medizin und Pflege.

 

Wie kann ich mich in den Digitalisierungsprozess einbringen?

Wenn Sie allgemeine Anregungen oder Vorschläge für zukünftige Projekte einbringen wollen, schreiben Sie uns doch einfach direkt unter Kontakt an. Für konkrete Ideen, die Sie an unsere Modellprojekte übermitteln möchten, finden Sie unter ´Angebote´ bei jedem Anbieter die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme.

 

Wie kann ich digitale Unterstützung in der oder für die Pflege erhalten?

Unsere Modellprojekte aus dem Bereich ´Pflege´ finden Sie unter Angebote mit Einstellung des entsprechenden Themenfeldes. Weitere Informationen über mögliche Unterstützungsangebote erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse bzw. den von Kranken- und Pflegekassen eingerichteten Pflegestützpunkten – eine Übersicht der Stützpunkte finden Sie unter https://www.bw-pflegestuetzpunkt.de/

 

Kann ich zukünftig elektronisch unterschreiben?

Die Möglichkeit, Dokumente elektronisch zu unterschreiben, besteht bereits heute. Unterschieden werden kann zwischen der einfachen elektronischen Signatur, der fortgeschrittenen Signatur und der qualifizierten Signatur. Die einfache Elektronische Signatur kann beispielsweise die Nennung des Namens und der Adresse des Absenders in einer E-Mail sein. Bei der fortgeschrittenen Signatur wird die E-Mail bzw. das Dokument z. B. mit einem Buchstaben- und / oder Zahlencode verschlüsselt, der anschließend die eindeutige Identifizierung des Absenders erlaubt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch definierte Schriftform kann allerdings nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden und auch das nicht in allen Fällen. Für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigen Sie ein Kartenlesegerät, einen PC, eine Signatursoftware und z. B. den neuen Personalausweis. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Im Gesundheitswesen wird die elektronische Unterschrift beispielsweise bei der Erstellung eines elektronischen Arztbriefes durch Ihre Ärztin oder Ihren Arzt benötigt.

 

Muss ich bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen mitmachen?

Alle digitalen Angebote im Gesundheitswesen sollen die bisherige Versorgung ergänzen und verbessern, keinesfalls aber ersetzen!
Dennoch ist uns bewusst, dass Patientinnen und Patienten ggf. Vorbehalte gegenüber neuen Technologien haben können. Die Nutzung digitaler Angebote im Gesundheitswesen, beispielsweise der ePA, basiert daher auf Freiwilligkeit. Als Ministerium für Soziales und Integration werden wir uns auch in Zukunft dafür einsetzen, dass diese Freiwilligkeit für Patientinnen und Patienten erhalten bleibt und Bedenken nicht übergangen werden.

 

Elektronische Patientenakte (ePA)

Kann ich die ePA auch ablehnen?

Für Patientinnen und Patienten ist die Führung der ePA freiwillig. Sie können selbstständig entscheiden, ob und welche Daten in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden sollen.

 

Was muss ich tun, um eine ePA zu erhalten?

Die gesetzlichen Krankenkassen stellen Ihnen ab sofort und die privaten Krankenkassen voraussichtlich ab 2022 alle Informationen zur Verfügung, die Sie zur Beantragung und Nutzung einer elektronischen Patientenakte (ePA) benötigen. Hierzu sind in der Regel zunächst ein Zugang für den Onlinebereich Ihrer Krankenkasse und eine App erforderlich, die Sie aus dem jeweiligen App Store herunterladen können. Eine Liste aller Krankenkassen und der dazugehörigen Apps finden Sie hier (https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte/epa-app/). Für die Registrierung benötigen Sie Ihre Krankenversichertennummer, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die PIN Ihrer eGK von Ihrer Krankenkasse sowie eine gültige E-Mail-Adresse. Auch Versicherte, die kein Smartphone haben, können die ePA bei Ihrer Krankenkasse beantragen. In diesem Fall wird die Akte beim nächsten Arztbesuch spätestens ab dem 1. Juli 2021 durch Ihre Freigabe aktiviert.

 

Welche Login-Verfahren gibt es und brauche ich eine neue Gesundheitskarte?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten sich anzumelden: entweder mittels einer PIN und einer persönlichen NFC-fähigen eGK (NFC = NearFieldCommunication – Auslesen der Karte per Funk) oder mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung mittels der alternativen Versichertenidentität (al.vi), für das keine eGK aber ein Smartphone benötigt wird. Damit Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte mit mobilen Geräten zur Anmeldung für die ePA komfortabel nutzen können, sollte diese NFC-fähig sein. Eine NFC-fähige Karte verfügt über einen Chip zur Nahfeldkommunikation – so wie er auch beim kontaktlosen Bezahlen mit der Kreditkarte zum Einsatz kommt. Hat Ihre eGK diese Funktion noch nicht, kann sie bei der Krankenkasse gegen eine neue, NFC-fähige Karte getauscht werden. Ob Ihre Karte bereits NFC-fähig ist, erkennen Sie am Aufdruck der CAN (eine 6-stellige Nummer, sog. Card Access Nummer) unterhalb des Schriftzuges „Gesundheitskarte“ auf der Kartenvorderseite und dem Symbol für die kontaktlose Verwendung. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

 

Welche Informationen können in der ePA gespeichert werden?

  • Befunde
  • Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • Behandlungsberichte
  • Medikationsplan
  • Arztbriefe
  • Notfalldatensatz

Ab 2022 können weitere Dokumente und Untersuchungsergebnisse in der ePA abgelegt werden; beispielsweise Impfpass, Mutterpass, Untersuchungsheft für Kinder, Zahnbonusheft oder Laborergebnisse.

 

Wie sicher ist die ePA?

Der Schutz Ihrer persönlichen Gesundheitsdaten hat höchste Priorität. Dementsprechend hoch sind die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit.

 

Sind alle Daten verschlüsselt?

Ja. Die Dokumentinhalte sind so verschlüsselt, dass niemand außer Ihnen und denen, die Sie dazu berechtigt haben, die Inhalte lesen kann.

 

Wer hat Zugri­ff auf die Daten in meiner ePA?

Sie allein bestimmen, wer auf Ihre Daten zugreifen darf. Sie können Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder medizinisches Fachpersonal im Krankenhaus dazu Berechtigungen erteilen. Diese können Sie jederzeit widerrufen. Ab voraussichtlich 2022 können Berechtigungen für jedes Dokument bzw. jede Dokumentengruppe einzeln vergeben werden. In der ePA wird protokolliert, wer wann auf welche Ihrer Daten zugegriff­en hat.

 

Wer kann meine Daten sehen?

Ausschließlich die zugri­ffsberechtigten Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker, denen Sie eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben, können Ihre Daten sehen. Weder der Anbieter (Ihre Krankenkasse) noch der Betreiber (der IT-Dienstleister) haben Zugriff­ auf die Inhalte Ihrer ePA.

 

Wer bestimmt, was gespeichert und gelöscht wird?

Sie bestimmen, was gespeichert oder gelöscht wird. Sie können sämtliche Aktivitäten in der Akte, wie das Hochladen, Speichern, Herunterladen oder Löschen von Dokumenten selbstständig über Ihr Smartphone durchführen sowie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt oder Ihre Apothekerin bzw. Ihren Apotheker berechtigen, Daten in die ePA einzustellen oder zu löschen.

 

Werden die Aktivitäten in der Akte protokolliert?

Ja. Sämtliche Aktivitäten in Ihrer ePA werden protokolliert und können von Ihnen ab der Aktivität drei Jahre lang eingesehen werden.

 

Wo stehen die Server?

Die Server stehen in Deutschland und unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen.

 

Kann ich meine ePA löschen?

Ja. Sowohl einzelne Daten als auch die komplette ePA können Sie jederzeit löschen.

 

Wer überprüft denn, ob das eingehalten wird?

Die ePA wird auf Basis konkreter und nachprüfbarer Vorgaben umgesetzt. Diese Vorgaben wurden von der gematik GmbH im gesetzlichen Auftrag spezifiziert und in Zusammenarbeit mit den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens abgestimmt. Bevor ein Anbieter eine Akte anbieten darf, muss ein umfangreicher Zertifizierungsprozess durchlaufen werden. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Begutachtung darf die Akte angeboten werden. Das ist kein einmaliger Vorgang, sondern er muss bei jeder sicherheitsrelevanten Veränderung wiederholt werden.

Elektronisches Rezept (E-Rezept)

Was ist ein E-Rezept?

Die Bezeichnung „E-Rezept“, auch „E-Verordnung“ genannt, steht als Kurzform für „elektronisches Rezept“ und beschreibt die Übermittlung von ärztlichen Verordnungen in elektronischer Form anstatt auf dem Papier. Derzeit erhält jede Patientin und jeder Patient, die bzw. der in Deutschland Medikamente verschrieben bekommt, ein Rezept in Papierform ausgehändigt, das sie oder er anschließend zur Einlösung in die örtliche Apotheke bringt oder per Post zu einer Online-Apotheke schickt. Zukünftig findet der für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten erforderliche Informationsaustausch zwischen Ärztin/Arzt, Patientin/Patient, Apotheke und Krankenkasse auf der Grundlage des elektronischen Rezepts statt.

 

Wozu brauchen wir in Deutschland ein elektronisches Rezept?

Die elektronische Übermittlung von Rezepten ermöglicht Versicherten die komfortablere Handhabung ihrer Rezepte und bietet somit mehr Service für die Patientin oder den Patienten. Außerdem erleichtert und beschleunigt die Übermittlung von Rezepten das Verfahren und den Arbeitsprozess rund um das Rezept für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker z.B. durch die Vereinfachung von Dokumentations- und Abrechnungsprozessen. Wenn künftig Patientinnen und Patienten die Videosprechstunde nutzen, ist die Möglichkeit zur Ausstellung elektronischer Rezepte unverzichtbar. Ein unnötiger Weg in die Praxis, um ein zuvor im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestelltes Rezept abzuholen, entfällt.

 

Brauche ich künftig ein Smartphone für ein E-Rezept?

Versicherte können auf Wunsch auch einen Papierausdruck mit einem 2D-Barcode und mit den Informationen zu den verschriebenen Arzneimitteln in der Arztpraxis erhalten und in der Apotheke vorlegen. Das E-Rezept kann somit auch ohne Smartphone genutzt werden.

 

Wie kann ich das Rezept einlösen?

Sobald die Patientin oder der Patient das E-Rezept auf dem Smartphone oder auf dem Papierausdruck mit dem 2D-Barcode vorliegen hat, kann sie bzw. er dieses in der Apotheke ihrer bzw. seiner Wahl einlösen. Die Apotheke liest den 2D- Barcode auf dem E-Rezept ein und händigt die verordneten Medikamente wie gewohnt aus. Ebenfalls ist es möglich, das E-Rezept an eine Vor-Ort- oder Online-Apotheke weiterzuleiten.

 

Welche Vorteile bietet das E-Rezept?

Die Verordnung wird direkt aus dem System der Ärztin oder des Arztes erstellt. Der Vorgang ist ganz einfach:

  • Die Ärztin oder der Arzt füllt das Rezept in seinem Praxis-IT-System am Computer aus und unterschreibt es am Computer sicher und digital.
  • Anschließend wird das E-Rezept aus der Arztpraxis, also aus dem Praxissystem heraus, an den Fachdienst für das E-Rezept übermittelt, sodass es später von einer Apotheke abgerufen werden kann.

Die Patientinnen und Patienten haben die Wahl:

  • Sie zeigen das E-Rezept persönlich in einer Vor-Ort-Apotheke zur Einlösung vor.
  • Sie wählen die gewünschte Apotheke per Smartphone aus und senden das E-Rezept digital mit wenigen Klicks an die gewünschte Apotheke.
  • Patientinnen und Patienten, die kein Smartphone haben oder dies nicht für die Verwaltung ihrer E-Rezepte nutzen können oder wollen, können auf Wunsch auch einen Papierausdruck mit einem 2D-Barcode erhalten.

Arzneimittel ohne Medienbrüche abgeben:

  • Das E-Rezept kommt direkt im Warenwirtschaftssystem der Apotheke – also in dem Computerbestellsystem – an.
  • In der Apotheke sind somit kein langes Eingeben und kein Scannen von Papierrezepten mehr nötig.
  • Sendet die Patientin oder der Patient das E-Rezept vorab in eine Vor-Ort- Apotheke, wird die Abholung erleichtert. So können Wartezeiten, doppelte oder unnötige Wege eingespart werden, etwa wenn ein Medikament nicht vorrätig ist und zu einem späteren Zeitpunkt angeliefert wird.
  • Die Einlösung des E-Rezepts in einer Online-Apotheke wird ebenfalls vereinfacht, da bei Nutzung des Smartphones ein Versenden durch die Versicherten per Post entfällt.

 

Wie sieht es mit der Umsetzung des E-Rezepts aus? Wann kann mit der bundesweiten Einführung gerechnet werden?

Das E-Rezept muss ab 1. Januar 2022 von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten für die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden. Die hierfür erforderlichen Spezifikationen, also die technischen Vorgaben, hat die gematik bereits zum 30. Juni 2020 erstellt. Die Bereitstellung der technischen Komponenten (z. B. die E-Rezept-App) ist laut Patientendaten-Schutz-Gesetz zum 30. Juni 2021 vorgesehen.

 

Was ist ein E-Rezept-Token?

Der E-Rezept-Token berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Einlösung eines E-Rezeptes in der Apotheke. Er kann an die Apotheke elektronisch übertragen werden oder auch durch einen Barcode vor Ort „gezeigt“ werden. Er realisiert das „Besitzmodell“ und bildet damit die Flexibilität des E-Rezepts ab. Der Token enthält die Zugangsdaten zum E-Rezept, die aber ausschließlich von einem berechtigten Leistungserbringenden verwendet werden können. Dies wird dadurch sichergestellt, dass das E-Rezept selbst immer auf dem fachanwendungsspezifischen Dienst (Fachdienst) der gematik verbleibt. Nur Personen, die sich per elektronischem Heilberufsausweis an der Telematikinfrastruktur anmelden und als Apotheker ausweisen können, haben die Möglichkeit, mit den Zugangsdaten aus dem Token das E-Rezept zu lesen und zu verarbeiten. Die Anmeldung mit dem Heilberufsausweis erfolgt über die speziellen Kartenterminals und spezielle „Konnektoren“ der Telematikinfrastruktur und ist sehr sicher.

 

Berücksichtigt die gematik in ihren Konzepten nur Vor-Ort- oder auch Versandapotheken?

Beide Varianten werden durch die Spezifikation der gematik berücksichtigt.

 

Kann jemand den Server hacken und das E-Rezept eines Patienten einsehen?

Die E-Rezepte werden verschlüsselt abgelegt, sodass weder die Betreibenden selbst noch potentielle Angreifer die E-Rezepte einsehen können. Die verwendete Technologie wird regelmäßig von internen und externen Expertinnen und Experten überprüft.

 

Wo werden meine Daten gespeichert?

Die Daten werden verschlüsselt auf Servern der Telematikinfrastruktur gespeichert, die in einem vertrauenswürdigen Rechenzentrum stehen. Die dafür erforderlichen „Schlüssel“ werden durch ein technisches Modul zum hardwarebasierten Schutz sensibler Daten erzeugt, wodurch die Betreibenden des Fachdienstes keinen Zugriff auf die erzeugten Schlüssel haben.

 

Wie funktioniert die Abrechnung des E-Rezepts?

Die Abrechnung des E-Rezepts erfolgt für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen wie bisher auch direkt zwischen Apotheke und Krankenkasse. Nach der Abgabe des Arzneimittels erhält die Apotheke eine Bestätigung vom fachanwendungsspezifischen Dienst (Fachdienst) in der Telematikinfrastruktur und kann damit die Abrechnung des E-Rezeptes gegenüber den Krankenkassen vornehmen. Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ändert sich nichts. Für die E-Rezepte von Versicherten privater Krankenkassen werden zurzeit Konzepte zur benutzerfreundlichen Abrechnung erarbeitet.

 

Wo kann ich noch mehr über das E-Rezept erfahren?

Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie auf den Seiten der gematik.

Datenschutz

Was wird unternommen, um meine Daten zu schützen?

Die Kommunikation innerhalb der Telematikinfrastruktur findet verschlüsselt statt und der zum Einsatz kommende Konnektor verfügt über verschiedene Sicherheitsfunktionen wie beispielsweise eine Firewall. Das Risiko eines unberechtigten Datenzugriffs kann so bei vielen Arztpraxen, die bisher schon über einen Internetzugriff verfügten, gesenkt werden. Auch die Anbieter der durch das Ministerium für Soziales und Integration geförderten Modellprojekte und anderer Gesundheitsanwendungen sind nach geltendem Recht (z. B. EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz und ggf. weiteren spezifischen Regelungen) dazu verpflichtet, für einen angemessenen Schutz Ihrer Daten zu sorgen. Ein Prinzip der Datenschutzgrundverordnung ist beispielsweise der Grundsatz der Datensparsamkeit – personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben und verarbeitet werden, wenn diese für den Zweck angemessen, erheblich und relevant sind, sie also tatsächlich benötigt werden.

 

Bin ich in Zukunft die gläserne Patientin / der gläserne Patient?

Der Schutz bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, welches auch im Zuge der Digitalisierung im Gesundheitswesen stets gewährleistet sein muss. Gesundheitsdaten gehören nach der Datenschutz-Grundverordnung zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind daher besonders schutzwürdig. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist daher grundsätzlich untersagt – es sei denn, es liegen ausdrücklich geregelte Ausnahmen vor. Patientinnen und Patienten müssen beispielweise ausdrücklich in die Datenverarbeitung einwilligen. Die Datenverarbeitung ist auch dann zulässig, soweit sie für die medizinische Diagnostik, die Vorsorge oder Behandlung erforderlich ist. Auch aus Gründen des öffentlichen Interesses, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Die Erhebung aller darüberhinausgehenden Daten und die Weitergabe von Daten an Dritte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten oder bei strafrechtlichen Ermittlungen, gestattet. Durch die Digitalisierung werden daher nicht zwangsläufig mehr Daten verarbeitet, sie können lediglich schneller ausgetauscht und komprimiert werden. Daraus entstehen unter anderem Chancen für den medizinischen Fortschritt, wie beispielsweise die personalisierte Medizin. Die bereits heute bei den Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten werden zukünftig pseudonymisiert in einem Forschungsdatenzentrum mit einem deutlich erweiterten und aktuelleren Datenangebot zusammengefasst. Ziel ist ein verbesserter Zugang zu den Sozialdaten, um eine breite wissenschaftliche Nutzung unter Wahrung des Sozialdatenschutzes zu ermöglichen.

 

Wer haftet, wenn meine Daten verloren gehen bzw. gestohlen werden?

Grundsätzlich haftet der an der Verarbeitung beteiligte datenschutzrechtlich Verantwortliche für den Schaden, der Ihnen entstanden ist. Verantwortlicher im Sinne des europäischen Datenschutzrechts ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Datenschutzrechtlich verantwortlich können beispielsweise Behandelnde oder Hersteller von Gesundheitsapps sein. Soweit ein Auftragsverarbeiter Ihre Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, haftet auch dieser, sollte er seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nicht nachkommen. Ist Ihnen wegen Verstoßes gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung ein Schaden entstanden, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Die zivilrechtliche Haftung wird im Ergebnis davon abhängen, ob ein Verschulden vorliegt.

 

An wen wende ich mich, wenn meine Daten verloren gehen bzw. gestohlen werden?

Wenden Sie sich bitte zunächst an den Verantwortlichen, um schnellstmöglich eine Beseitigung etwaiger Probleme oder Schwachstellen zu erreichen. Zudem können Sie auch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.
Welche Behörde für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde zuständig ist, wird auf der Seite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschrieben: https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/MeineRechte/Artikel/BeschwerdeBeiDatenschutzbehoereden.html
Auch eine Anzeige gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde ist mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz möglich.

 

Kann ich Daten auch wieder löschen?

Ja, Sie können Ihre Daten unter bestimmten Voraussetzungen vom Verantwortlichen löschen lassen. Die EU-Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass personenbezogene Daten nach Aufforderung sofort gelöscht werden müssen, wenn es hierfür einen Grund gibt. Beispielsweise, wenn der Zweck der Datenverarbeitung nicht mehr besteht, die Einwilligung zur Verarbeitung durch die betroffene Person widerrufen wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig stattfand.

 

Wie kann ich meine Daten löschen?

Wenden Sie sich hierfür bitte an den Verantwortlichen der Anwendung und teilen diesem mit, dass Sie eine Löschung Ihrer Daten fordern. Mögliche Gründe können sein, dass der Zweck der Datenverarbeitung entfallen ist, die Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch eingelegt werden soll, die Verarbeitung unrechtmäßig stattfand oder aus anderen Gründen gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung verstößt. Auch wenn Ihre Daten bereits im Kindesalter erhoben wurden, können Sie diese später als Jugendliche oder sogar als Erwachsene löschen lassen. Lassen Sie sich die Löschung anschließend ausdrücklich bestätigen.

 

Worin liegt der Unterschied zwischen anonymisierten und pseudonymisierten Daten?

Bei der Anonymisierung werden personenbezogene Daten so verändert, dass eine Zuordnung zu einzelnen Patientinnen und Patienten nicht oder nicht mehr möglich ist. Von einer Pseudonymisierung spricht man hingegen, wenn personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass diese nicht ohne Hinzuziehung weiterer Informationen nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Die zusätzlichen Informationen müssen dabei gesondert aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem Zugriff geschützt werden. Pseudonymisierte Daten können beispielsweise mit einem Schlüssel wieder umgewandelt werden, da die Pseudonymzuordnung entweder separat gespeichert worden ist oder die Pseudonymisierung nach gewissen Regeln erfolgte, die auch bei der Entschlüsselung angewendet werden können. Wird hingegen der Schlüssel vernichtet und ist eine Reidentifizierung nicht mehr möglich, liegen anonymisierte Daten vor. Relevant wird dieser Unterschied unter anderem bei der Speicherung und Analyse großer medizinischer Datensätze. Können durch die Anwendung statistischer Verfahren neue Erkenntnisse und ggf. personalisierte Therapieansätze gewonnen werden, ist es für pseudonymisierte Fälle möglich frühzeitig zu profitieren, da deren Identitäten entschlüsselt werden können.

 

Telemedizin

Welche Möglichkeiten habe ich, die Angebote / Telemedizin zu nutzen und was kostet mich das?

Informationen über die Nutzungsmöglichkeiten der vom Ministerium für Soziales und Integration geförderten Modellprojekte finden Sie auf den jeweiligen Angebotsseiten. Generell lässt sich aber sagen, dass diese Angebote für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen und kostenfrei sind. Bis auf einige Ausnahmen stehen diese landesweit zur Verfügung.
Über andere telemedizinische Projekte lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen treffen – wenn die Krankenkassen einen konkreten Nutzen für ihre Versicherten sehen, können telemedizinische Angebote in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen und kostenfrei angeboten werden.

 

Ich wohne auf dem Land. Muss ich damit rechnen, dass ich in Zukunft nur noch telemedizinisch behandelt werde, weil keine Hausärztin / kein Hausarzt mehr vor Ort zur Verfügung steht?

Unsere telemedizinischen Angebote sollen die bestehende Versorgung unterstützen und ergänzen, aber keinesfalls ersetzen. Nach Zahlen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (Stand: 1. Juli 2019) gibt es mehr als 7.000 Hausärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg. Für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung sind grundsätzlich die Kassenärztlichen Vereinigungen verantwortlich. Um diesen Auftrag zu unterstützen, hat das Ministerium für Soziales und Integration das Aktionsprogramm ´Landärzte´ aufgelegt, mit dem die Niederlassung im ländlichen Raum gefördert werden soll. Auch die Krankenkassen haben verschiedene Initiativen gestartet, um die ambulante Versorgung zu verbessern.

 

Welchen konkreten Nutzen hat die Digitalisierung für mich als Patientin bzw. Patient?

Wir haben auf der Startseite unter dem Titel „Digitalisierung im Gesundheitswesen – wie kann mir das helfen?“ eine Reihe von Chancen aufgelistet, die sich aus der Digitalisierung für Sie als Patientin bzw. Patient ergeben können. Unter Angebote wird darüber hinaus jedes unserer Modellprojekte und dessen Nutzen vorgestellt.

 

Wird meine Ärztin / mein Arzt durch einen Computer ersetzt?

Das ist weder das Ziel der Digitalisierung im Gesundheitswesen noch ist es technisch möglich. Mit unseren Angeboten möchten wir die Versorgung lediglich ergänzen. Auch künstliche Intelligenz kann die Ärztinnen und Ärzte bei der Diagnose nur unterstützen und die Fehlerwahrscheinlichkeit reduzieren, die Diagnose durch einen Menschen aber nicht ersetzen. Wir sind der Meinung, dass menschliche Empathie und Fürsorge in Medizin und Pflege das Wichtigste sind und bleiben müssen.

 

Kann meine Ärztin / mein Arzt mich überhaupt per Video / Telefon behandeln?

Über die Suchmaske der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg können Sie für jede Ärztin / jeden Arzt unter „Praxismerkmale“ einsehen, ob eine Videosprechstunden angeboten wird.

 

Kann meine Ärztin / mein Arzt eine App verschreiben und kostet mich das etwas?

Auf Grundlage des sog. Digitale-Versorgung-Gesetz können Apps grundsätzlich seit 01. Januar 2020 auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschrieben werden können.
Dies betrifft nur Apps, die bereits als Medizinprodukt eingestuft worden sind und vom Hersteller der Allgemeinheit angeboten werden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bietet ein Verfahren, mit dem entschieden werden soll, ob die App in die Regelversorgung übernommen wird. Apps, die den Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität sowie den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit entsprechen, können in ein Verzeichnis aufgenommen werden, auch wenn der tatsächliche Nutzen noch nicht bewiesen worden ist. Die GKV übernimmt dann für ein Jahr die Kosten einer Verschreibung, ehe die endgültige Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit getroffen wird und das Produkt in die Regelversorgung eingebunden werden kann. Im Oktober 2020 wurden die ersten beiden Apps in das Verzeichnis aufgenommen und können somit vorläufig erstattet werden (wir berichteten hier).

 

Technische Fragen

Ich interessiere mich zwar für die Angebote, fühle mich bei technischen Dingen aber zu unsicher. Wohin kann ich mich wenden?

Bei konkreten technischen Fragen zu unseren Angeboten wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die auf den Angebotsseiten genannt werden. Um die Nutzung von PC und Internet zu erlernen, bieten die lokalen Volkshochschulen auch immer wieder Anfänger- und Fortgeschrittenenkurse an. Seniorinnen und Senioren finden unter www.silversurfer-bw.de weitere Informationen und ein Lernbuch zum Selbststudium.

 

Meine Oma hat keinen PC, was nun?

Um von der Digitalisierung in Medizin und Pflege zu profitieren, wird nicht zwingend ein eigener PC benötigt – besserer Austausch zwischen den Behandelnden und vielfältigere Behandlungsmöglichkeiten sind nur einige der Vorteile, für die kein eigener PC benötigt wird und die für alle Patientinnen und Patienten gewinnbringend sein können.

 

Ich habe kein schnelles Internet, was nun?

Für den Breitbandausbau (Internetzugang mit hoher Datenübertragungsrate) ist das Ministerium für Inneres und Digitalisierung Baden-Württemberg zuständig. Mit dem Breitbandatlas können Sie sich über die Breitbandversorgung in Ihrem Ort informieren: https://www.bmvi.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Breitbandatlas-Karte/start.html
Falls kein DSL zur Verfügung stehen sollte, gibt es eventuell die Möglichkeit, die Mobilfunktechnik LTE über einen Router oder eine Außenantenne zu empfangen. Fragen Sie hierzu am besten einen Mobilfunkbetreiber an. Wenn auch das nicht praktikabel ist, können Sie bei Ihrer Gemeinde nachfragen, ob eine Anbindung zum Richtfunk besteht – hierbei wird ein Vertrag zwischen der Gemeinde und einem Richtfunk-Provider geschlossen und das Signal über eine entsprechende Antenne im Ort weiterverteilt. Auch Satelliten sind gegebenenfalls eine Alternative zum DSL.

Professionelle Akteure im Gesundheitswesen

Datenschutz

Welche Gesetze und Regelungen muss ich beim Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) befolgen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Orientierungshilfe zum Gesundheitsdatenschutz erstellt, die Sie über folgenden Link aufrufen können:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/orientierungshilfen-gesundheitswirtschaft.html

Auch auf den Seiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg werden viele Fragen beantwortet:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faqs/

 

Förderung

Welche Möglichkeiten gibt es, ein Projekt aus dem Bereich Telemedizin / eHealth fördern zu lassen?

  • Auf unserer Plattform www.gesundheit-wird-digital.de informieren wir unter Neuigkeiten über Fördermöglichkeiten. Das Ministerium für Soziales und Integration BW fördert im Zuge der Strategie zur Digitalisierung in Medizin und Pflege und präsentiert die Modellprojekte auf der Plattform. Ob ein entsprechender aktueller Förderaufruf läuft, kommunizieren wir dort.
  • Über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union können Sie sich mithilfe der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie informieren: www.Foerderdatenbank.de
  • Förderung durch den Innovationsfonds – aktuelle Förderbekanntmachungen finden Sie unter https://innovationsfonds.g-ba.de/foerderbekanntmachungen/
  • Pilotprojekte durch Krankenkassen
  • Wagniskapitalgeber

 

Projektverlauf

Welche Erfolgsfaktoren werden für die Projektumsetzung gesehen?

Wir empfehlen Ihnen, folgende Checkliste für sich durchzugehen und zu beantworten:

  • Sind alle involvierten Interessensgruppen „an Bord“?
  • Sind die späteren Nutzerinnen und Nutzer schon in der Entwicklungsphase mit einbezogen?
  • Wird der Projektfortschritt zusammen mit allen Partnern über ein Projektmanagement-Tool gemessen?
  • Wird das Vergaberecht beachtet?
  • Ist die Finanzierung ausreichend für alle projektierten Meilensteine?
  • Sind ausreichend Ressourcen für das Reporting eingeplant?
  • Ist eine begleitende Kosten-Nutzen-Evaluierung vorgesehen?

Die ausführliche Check-Liste und weitere Informationen zu Qualitätsfragen finden Sie im Praktischen Handbuch zur Qualitätsentwicklung in der Telemedizin auf den Seiten der Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg: https://www.telemedbw.de/fachartikel/telemedizin-fuer-den-nutzer-planen

 

Translation

Welche Implementierungshindernisse lassen sich feststellen?

Wir empfehlen Ihnen, folgende Checkliste für sich durchzugehen und zu beantworten, um Implementierungshindernisse zu identifizieren:

  • Besteht ein Bedarf für die Lösung bei den Kostenträgern im System?
  • Müssen Umsetzungspartner etablierte Systeme reorganisieren?
  • Sind die potentiellen Kunden bereit für die neue Lösung finanziell in Vorleistung zu gehen?
  • Ist die Datensicherheit geklärt?
  • Sind die Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Lösungen klar herausgearbeitet?

Die ausführliche Check-Liste und weitere Informationen zu Qualitätsfragen finden Sie im Praktischen Handbuch zur Qualitätsentwicklung in der Telemedizin auf den Seiten der Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg: https://www.telemedbw.de/fachartikel/telemedizin-fuer-den-nutzer-planen

 

Wie können erprobte Ansätze in die Regelversorgung überführt werden?

  • Ergebnis und Dokumentation der Erprobung (mit Kosten-Nutzen Evaluierung) zusammen mit mindestens einem unterstützenden Kostenträger beim Gemeinsamen Bundesausschuss einreichen.
  • Besondere Versorgung nach § 140a SGB V; Auf Basis der Besonderen Versorgung können im ersten Schritt Richtung regelhafter Versorgung sektorenübergreifend, interdisziplinär fachübergreifend oder besondere ambulante ärztliche Versorgungsverträge geschlossen werden. Die Regelung schafft damit einen flexiblen Gestaltungsspielraum für unterschiedliche Versorgungsprogramme.

 

Wie können erprobte Ansätze in andere Regionen und Fachgebiete überführt werden?

Reichen Sie Ergebnis und Dokumentation der Erprobung (mit Kosten-Nutzen-Evaluierung) bei für andere Regionen und Fachgebiete zuständigen Ministerien, sowie Kostenträgern ein und fragen Sie eine Pilotierung Ihres Projektes an.